Präambel zur Satzung des CVJM Tamm e.V.

Der CVJM Tamm e.V. gründet sich auf Jesus Christus, wie er uns im Neuen Testament bezeugt wird. Der CVJM Tamm (Christlicher Verein Junger Menschen) hat den Zweck, Menschen miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen und sein Wort unter den Menschen verbreiten wollen. Das Wort Gottes dient als Richtschnur für das Leben. Der Verein wendet sich dabei an alle Menschen unabhängig von Nationalität, Konfession, sozialer Schicht und Geschlecht. Damit die Satzung des CVJM Tamm e.V. einfach verständlich und lesbar bleibt, wird im Weiteren auf die Unterscheidung in männliche und weibliche Sprachform (Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Vorsitzender und Vorsitzende, etc.) verzichtet. Rechte, Pflichten und Regelungen der Satzung gelten für jedes Geschlecht.

Der CVJM Tamm wurde am 3. Dezember 1903 als Evangelischer Jünglingsverein Tamm gegründet, am 31. März 1929 in Christlicher Verein Junger Männer umbenannt und am 24. März 1959 als selbständiger Verein ins Vereinsregister eingetragen.

Seither wurde die Satzung mehrfach geändert -6. November 1975, 13. April 1977, 30. Oktober 1985- und den jeweiligen Erfordernissen und Gesetzeslagen angepasst. Die jetzige Fassung der Satzung wurde am 18. Juni 2021 von der CVJM Mitgliederversammlung beschlossen und am 22.November 2021 in das Vereinsregister eingetragen.

1 Name, Sitz und Zugehörigkeit

(1) Der Verein führt den Namen „Christlicher Verein Junger Menschen Tamm“ (abgekürzt CVJM Tamm e.V.).

(2) Sitz des Vereins ist Tamm.

(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Nummer VR 300225 eingetragen.

(4) Der Verein ist dem CVJM-Landesverband Württemberg e.V. im Evang. Jugendwerk in Württemberg und dadurch auch dem CVJM-Gesamtverband e.V. und dem Weltbund der CVJM angeschlossen.

2 Zweck des Vereins

(1) Der CVJM Tamm e.V. gründet sich auf Jesus Christus, wie er uns im Neuen Testament bezeugt wird. Die Mitglieder des CVJM Tamm e.V. versuchen, nach dem Wort Gottes zu leben und dieses als Richtschnur des Lebens zu sehen. Der Verein will Menschen nach Körper, Seele und Geist dienen.

Die Arbeit des CVJM geschieht auf der Grundlage der Pariser Basis des Weltbundes der CVJM und der Zusatzerklärung des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland: “Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen Männern auszubreiten. Keine an sich noch so wichtige Meinungsverschiedenheit über Gegenstände, die diesem Zwecke fremd sind, sollte die Eintracht brüderlicher Beziehungen der verbundenen Vereine stören.“(Paris 1855)

„Die CVJM sind als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die Pariser Basis gilt heute im CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. für die Arbeit mit allen jungen Menschen.“ (Kassel 1985/2002)

(2) Der Verein wendet sich an alle Menschen unabhängig von Konfessionen und sozialen Schichten. Die Arbeit des Vereins beschränkt sich nicht nur auf seine Mitglieder, sondern ist auch auf außerhalb des Vereinslebens stehende Personen gerichtet.

Der CVJM Tamm e.V. betreibt seine Gruppen, Kreise, Angebote, Aktionen, Projekte und Einrichtungen nach § 1 außerschulische Jugendbildung gemäß § 4 des Jugendbildungsgesetzes des Landes Baden-Württemberg und ist damit anerkannter Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 des 8. Buch, (VIII) Sozialgesetzbuch, Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG).

(3) Der CVJM Tamm e.V. arbeitet vertrauensvoll mit der Evangelischen Kirchengemeinde Tamm und den anderen Jugendorganisationen in Tamm zusammen. Die ökumenische Arbeit verdient dabei besondere Beachtung. Die Zusammenarbeit kann durch Kooperationsvereinbarungen geregelt werden.

(4) Der Verein stellt sich die Aufgabe zeitgemäße Angebote anzubieten, z.B. durch:

(a) die Verkündigung von Gottes Wort in Jugendgottesdiensten, Beschäftigung mit der Bibel, Gebets- und Gesprächskreise und Evangelisationen;
(b) Bildungsprogramme für Kinder, Jugendliche und Erwachsene;
(c) Jugendhilfe in verschiedenen Formen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit;
(d) seine Angebote und Veranstaltungen in Sport, Spiel und Musik, Fahrten, Freizeiten, Seminaren, Outdoorveranstaltungen, Gruppenabenden, Vorträgen und Informationsveranstaltungen;
(e) Schulung, Aus- und Weiterbildung, Betreuung, Beratung und seelsorgerliche Hilfe;
(f) Unterstützung der CVJM-Weltdienstarbeit, Projekte in der Dritten Welt bzw. in Entwicklungsländern und anderer gemeinnütziger und sozialer Werke.

(5) Der Verein schafft und unterhält zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben die organisatorischen Einrichtungen, wie es die Zeitumstände erfordern und ermöglichen.

3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige, religiöse und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§§51ff) der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch und auch keine Teilhaberrechte auf das Vereinsvermögen.

4 Mitgliedschaft

(1) Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie die Satzung anerkennen und die Erfüllung der Aufgaben und Grundsätze des Vereins nach Kräften unterstützen.
Jedes Mitglied hat die Pflicht zur rechtzeitigen Leistung des Vereinsbeitrags, der sich nach der jeweils gültigen Beitragsordnung richtet. (siehe §5 (1))

(2) Die Mitgliedschaft im Verein ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr möglich. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag an den Vorstand.

Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist der Antrag zusätzlich auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben, der sich auch zur Beitragszahlung verpflichtet.

(3) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind Mitglieder mit der Vollendung des 14. Lebensjahres.

(4) Das Stimmrecht kann immer nur höchstpersönlich wahrgenommen werden. Das Stimmrecht minderjähriger Mitglieder ist nicht auf gesetzliche Vertreter übertragbar.

(5) Juristische Personen können Mitglied ohne Stimmrecht werden.

(6) Die Mitgliedschaft endet:

(a) durch freiwilligen Austritt, der dem Verein gegenüber schriftlich erklärt werden muss;
(b) durch Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen;
(c) durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz zweifacher ordnungsgemäßer Mahnung mit seinen Mitgliedsbeiträgen drei Jahre im Rückstand ist;
(d) durch Ausschluss, wenn das Mitglied der Satzung des Vereins zuwider handelt oder durch Äußerungen oder Handlungen den Verein schädigt. Ein Ausschluss kann nur nach vorheriger mündlicher Anhörung durch den Vorstand erfolgen. Der Ausschluss ist unter der dem Verein zuletzt vom Mitglied benannten Anschrift diesem schriftlich mitzuteilen.

(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

5 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Beitragsregelung wird vom Ausschuss vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung festgelegt, die Zahlungsweise und Fälligkeit durch Beschluss des Ausschusses.

(2) Im Bedarfsfall kann Mitgliedern auf Antrag der Beitrag ganz oder teilweise durch den Vorstand erlassen werden.

6 Gliederung

(1) Der CVJM Tamm e.V. hat verschiedene Arbeitsbereiche (Sparten), Untergliederungen und Einrichtungen. Der Ausschuss legt diese fest oder kann diese jeder Zeit ändern. Neue Formen der Arbeit und Strukturen, soweit sie der Satzung entsprechen, können hinzugefügt werden.

(2) Zur Förderung der Vereinsarbeit können Freundeskreise gebildet werden.

7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

(a) die Mitgliederversammlung (§ 8)
(b) der Ausschuss (§ 9)
(c) der Vorstand (§ 10)

8 Mitgliederverwaltung

(1) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen (Jahreshauptversammlung) erfolgt spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung sollte möglichst im ersten Kalendervierteljahr stattfinden. Zu weiteren Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einladen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss fristgerecht nach Abs. 1 einberufen werden, wenn der Vorstand oder der Ausschuss dies beschließt oder 25% der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich gegenüber dem Vorstand beantragen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorstände geleitet.

(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
(a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes mit Berichten aus den Gruppen und Kreisen sowie der Berichte des Rechners und der Kassenprüfer.
(b) Beratung und Entscheidung auf Antrag über Schwerpunkte und grundsätzliche Fragen der Jugend- und Vereinsarbeit;
(c) Beratung und Beschluss über Anträge, die mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden müssen;
(d) Beschluss von Satzungsänderungen;
(e) Entlastung des Rechners, nachdem die Jahresabrechnung durch die Kassenprüfer für richtig befunden wurde;
(f) Entlastung des Vorstandes;
(g) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
(h) Wahl der Ausschussmitglieder (siehe §8 (7) und §9 (5));
(i) Wahl der Kassenprüfer

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden.

(6) Beschlüsse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit gefasst. Enthaltungen sind nicht mitzuzählen. Bei Beschlüssen ist nach Möglichkeit Einmütigkeit anzustreben.

(7) Die Wahl der Ausschussmitglieder erfolgt durch schriftliche Stimmabgabe. Der Stimmzettel soll so viele Namen enthalten als Personen zu wählen sind. Jeder Name darf nur einmal auf dem Stimmzettel stehen. Enthält ein Stimmzettel Namen nicht wählbarer Personen oder geht aus dem Namen nicht eindeutig hervor, um welche Personen es sich handelt, so ist der betreffende Stimmzettel nur hinsichtlich dieser Namen ungültig. Stimmzettel, die weniger als die erforderliche Zahl von Namen enthalten, sind insoweit gültig, als sie Namen wählbarer Personen enthalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Endet diese wieder unentschieden, wird eine einvernehmliche Lösung erarbeitet oder nochmals gewählt. Nach dem 3. Wahlgang mit Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(8) Über die in der Mitgliederversammlung geführten Verhandlungen und gefassten Beschlüsse führt der Schriftführer ein Protokoll, das vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben ist

9 Ausschuss

(1) Der Ausschuss besteht aus 10 gewählten Mitgliedern (möglichst je zur Hälfte aus Frauen und Männern) und bis zu 2 Jugendvertretern sowie aus den Obleuten der einzelnen Sparten. Die Jugendvertreter müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben, alle anderen Ausschussmitglieder müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Alle dem Ausschuss angehörenden Personen müssen Mitglieder des Vereins sein. Von der Regelung der Parität kann abgewichen werden, wenn sich weder bei der vorbereitenden Arbeit noch bei der Mitgliederversammlung ausreichend Kandidaten zur Verfügung stellen.

(2) Außerdem gehören dem Ausschuss als stimmberechtigte Mitglieder an:

(a) die Vorstandsmitglieder;
(b) der Rechner

(3) Durch Beschluss des Ausschusses können auch andere Personen oder Vertreter von Kooperationspartnern vorübergehend oder dauernd ohne Stimmrecht zu den Sitzungen zugezogen werden.

(4) Der Ausschuss kann bis zu drei Mitglieder mit Stimmrecht bis zur nächsten Wahl zuwählen, wenn wichtige Aufgabengebiete des CVJM nicht vertreten sind.

(5) Die Mitglieder des Ausschusses werden auf die Dauer von vier Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Alle 2 Jahre scheidet die Hälfte aus; es muss neu gewählt werden. Die Wahl der Jugendvertreter erfolgt in der jährlichen ordentlichen Hauptversammlung durch die Mitglieder, die das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Jugendvertreter werden auf 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist in beiden Fällen möglich. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit wird verfahren, wie in §8, Satz 7 beschrieben (es findet eine Stichwahl statt, endet diese wieder unentschieden, wird nach einer einvernehmlichen Lösung gesucht oder nochmals gewählt; ggf. entscheidet nach dem 3. Wahlgang das Los). Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.)

(6) Scheidet im Laufe der Amtszeit ein Ausschussmitglied aus dem Ausschuss aus, so tritt dasjenige Vereinsmitglied, welches bei der letzten Wahl die höchste Stimmenzahl von den nicht in den Ausschuss gewählten Mitgliedern erhalten hat, auf die Dauer der Amtszeit des Ausgeschiedenen an dessen Stelle.

(7) Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel seiner Mitglieder dies verlangt. Der Ausschuss sollte mindestens zweimal jährlich zusammenkommen.

(8) Beschlussfähig ist der Ausschuss bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder.

(9) Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Ausschuss- oder Vorstandsbeschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren (auch per E-Mail) herbeigeführt werden.

(10) Über die Verhandlungen des Ausschusses wird ein Protokoll geführt, das von einem vom Ausschuss gewählten Schriftführer erstellt wird.

(11) Wenn eine Person oder ein Team eine Gruppe, einen Kreis oder einen Arbeitsbereich leiten möchte, soll ein Vorstandsmitglied davon in Kenntnis gesetzt werden und der Ausschuss von diesem informiert werden, damit dieser zustimmen kann.

(12) Im Bedarfsfall entscheidet der Ausschuss über die Anstellung von Mitarbeitern und regelt deren Rechts- und Berufsverhältnisse. Der Vorstand regelt die Dienst- und Fachaufsicht.

(13) Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte den Schriftführer auf die Dauer von 4 Jahren. Dieser hat die Niederschriften über die Sitzungen des Ausschusses und über die Hauptversammlungen aufzunehmen, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.

(14) Der Rechner wird vom Ausschuss auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er ist für die Kassenführung des Vereins verantwortlich. Er hat in der Mitgliederhauptversammlung einen Kassenbericht über das abgelaufene Rechnungsjahr (Kalenderjahr) zu erstatten.

(15) Die Liegenschaftsverwalter werden vom Ausschuss aus den Reihen der Mitglieder bestellt. Sie sind für die ordnungsgemäße Verwaltung des Liegenschaftsvermögens verantwortlich.

(16) Die Obleute für die einzelnen Sparten werden vom Ausschuss auf Vorschlag des Vorstands auf die Dauer von vier Jahren berufen.

10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens einem Stellvertreter. Sie müssen volljährig und Mitglieder des Vereins sein.

(2) Die Geschäftsführung steht dem Vorsitzenden zu, im Verhinderungsfalle einem seiner Stellvertreter. Vorstand im Sinne von §26 Abs.1, S.2 BGB ist der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Die Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein je allein gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden vom Ausschuss in getrennten Wahlgängen auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Es genügt die einfache Mehrheit der stimmberechtigten, anwesenden Ausschussmitglieder. Auf Wunsch von mindestens einem Ausschussmitglied muss die Wahl geheim erfolgen.

Dem Vorstand sollten nach Möglichkeit mindestens eine Frau und ein Mann angehören. Wiederwahl ist möglich. Nach Ablauf der Wahlperiode bleiben diese bis zur Neuwahl im Amt. Einzelne Vorstandsmitglieder können abgewählt werden. Dazu bedarf es einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Ausschusses. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, dann kann der Ausschuss aus seiner Mitte eine Person bestimmen, welche deren Geschäfte bis zur Neuwahl wahrnimmt.

(5) Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen und die Ausschusssitzungen vor und leitet diese.

(6) Der Vorstand verwaltet den Verein und führt die laufenden Geschäfte und ist für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Ausschusses verantwortlich.

(7) Der Vorstand oder der Rechner sind zuständig für die Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste.

(8) Das Vorstandsteam trifft sich regelmäßig und informiert in den Ausschusssitzungen über die Beratungen und Beschlüsse.

11 Rechnungsführung

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Das Vorstandsteam darf über Beträge bis zu einer vom Ausschuss festgelegten Höhe ohne Rücksprache mit dem Ausschuss entscheiden. Bei Ausgaben/Investitionen, die über diesem Betrag liegen, bedarf es einer Abstimmung mit dem Ausschuss. Dies kann in einer Sitzung oder z.B. auch online stattfinden)

(3) Die Kasse des Vereins wird von dem gewählten Rechner geführt. Mindestens einmal im Jahr wird die Kasse von den gewählten Kassenprüfern geprüft.

(4) Die verschiedenen Vereinsgruppen können zur Bestreitung laufender Ausgaben eine eigene Kasse führen. Dazu bedarf es der Zustimmung des Ausschusses und des Rechners. Sie müssen dem Vorstand und Ausschuss Einblick in die Kassenführung gewähren und sind Teil der Kassenprüfung.

(5) Alle von den Gruppen, Projekten oder Einrichtungen erworbenen oder ihnen zugewendeten Gegenstände und Geldbeträge bleiben Eigentum des Vereins. Über deren Einsatz und Verwendung kann der Ausschuss entscheiden.

(6) Die Ausgaben des Vereins werden durch Beiträge, Zuschüsse, Spenden, Fördermittel, Sponsorengelder, Überschüsse aus Veranstaltungen und sonstigen Einnahmen bestritten.

12 Satzungsänderung

(1) Die Satzung kann nur geändert werden, wenn mindestens drei Viertel aller Ausschussmitglieder und drei Viertel der anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung die Änderung beschließen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand gemeinsam mit dem Ausschuss mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstands- und Ausschussmitglieder vornehmen. Bei der Abstimmung werden Enthaltungen nicht mitgezählt. Diese Satzungsänderungen müssen den Vereinsmitgliedern spätestens zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt werden.

(3) Eine Änderung des Zwecks des Vereins darf nur im Rahmen von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken im Sinne der geltenden Steuergesetze erfolgen.

13 Auflösung und Aufhebung

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt:
(a) durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Auflösung ist beschlossen, wenn dreiviertel der anwesenden Mitglieder zustimmen;
(b) sowie durch Zustimmung von dreiviertel der Vorstandsmitglieder

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den CVJM-Landesverband, das Evangelische Jugendwerk, die Evangelische Kirchengemeinde Tamm oder eine andere gemeinnützige Organisation, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke insbesondere für die Kinder- und Jugendarbeit zu verwenden hat. Diese Körperschaft wird vom Ausschuss ausgewählt.